Satzung

Sat­zung

§ 1 · Name und Sitz des Vereins

Der Ver­ein führt den Namen Just more choir mit dem Zusatz e.V.

Er hat sei­nen Sitz in Wetter/Ruhr und ist in das Ver­eins­re­gis­ter beim Amts­ge­richt in Hagen eingetragen.

§ 2 · Zweck des Vereins

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Ver­eins ist die Pfle­ge des Chor­ge­sangs. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch fol­gen­de Maß­nah­men: Durch regel­mä­ßi­ge Pro­ben berei­tet sich der Ver­ein auf Kon­zer­te und ande­re musi­ka­li­sche Ver­an­stal­tun­gen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt wer­den. Alle Inha­ber von Ver­eins­äm­tern sind ehren­amt­lich tätig. Jeder Beschluss über die Ände­rung der Sat­zung ist vor des­sen Anmel­dung beim Regis­ter­ge­richt dem zustän­di­gen Finanz­amt vorzulegen.

Die Erfül­lung des Ver­eins­zwe­ckes geschieht ohne Bevor­zu­gung einer poli­ti­schen oder kon­fes­sio­nel­len Richtung.

§ 3 · Mitglieder

Der Ver­ein besteht aus sin­gen­den und för­dern­den Mit­glie­dern. Sin­gen­des Mit­glied kann jede stimm­be­gab­te Per­son sein. För­dern­des Mit­glied kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son sein, die die Bestre­bun­gen des Cho­res unter­stüt­zen will, ohne sel­ber zu singen.

Um die Auf­nah­me in den Ver­ein ist beim Vor­stand schrift­lich nachzusuchen.

Über die Auf­nah­me ent­schei­det der Vor­stand. Lehnt die­ser den Auf­nah­me­an­trag ab, so steht dem Betrof­fe­nen die Beru­fung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung zu. Die­se ent­schei­det endgültig.

§ 4 · Been­di­gung der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft endet

a)  durch frei­wil­li­gen Austritt,

b)  durch Tod,

c)   durch Ausschluss.

Der frei­wil­li­ge Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vor­stand unter Ein­hal­tung einer vier­tel­jähr­li­chen Kün­di­gungs­frist zum Schluss eines Kalen­der­jah­res. Bis zu die­sem Zeit­punkt bleibt das aus­schei­den­de Mit­glied zur Bezah­lung des Mit­glieds­bei­tra­ges ver­pflich­tet. Der Tod eines Mit­glie­des bewirkt das sofor­ti­ge Ausscheiden.

Ein Mit­glied kann, wenn es gegen die Ver­eins­in­ter­es­sen gröb­lich ver­sto­ßen hat, mit sofor­ti­ger Wir­kung durch den Vor­stand aus­ge­schlos­sen wer­den. Vor der Beschluss­fas­sung ist dem Mit­glied unter Set­zung einer ange­mes­se­nen Frist Gele­gen­heit zur Recht­fer­ti­gung zu geben. Der Beschluss über den Aus­schluss ist mit Grün­den zu ver­se­hen und dem Mit­glied mit­tels ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes bekannt­zu­ma­chen. Gegen den Beschluss steht dem Mit­glied die Beru­fung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung zu. Die Beru­fung muss inner­halb einer Frist von einem Monat nach Zugang des ein­ge­schrie­be­nen Brie­fes beim Vor­stand ein­ge­legt wer­den. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung, die über die Beru­fung ent­schei­det, ist inner­halb von zwei Mona­ten nach Ein­gang der Beru­fungs­schrift ein­zu­be­ru­fen. Macht ein Mit­glied von der Beru­fung kei­nen Gebrauch, so unter­wirft es sich damit dem Aus­schlie­ßungs­be­schluss mit der Fol­ge, dass eine gericht­li­che Anfech­tung nicht mehr mög­lich ist.

§ 5 · Pflich­ten der Mitglieder

Alle Mit­glie­der haben die Inter­es­sen des Ver­eins zu för­dern, die sin­gen­den Mit­glie­der außer­dem die Pflicht, regel­mä­ßig an den Sing­stun­den teil­zu­neh­men. Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet, den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setz­ten Bei­trag pünkt­lich zu ent­rich­ten. Glei­ches gilt für den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus beson­de­rem Anlass beschlos­se­nen Umlagesatz.

§ 6 · Ver­wen­dung der Finanzmittel

Mit­glieds­bei­trä­ge und ande­re Zuwen­dun­gen die­nen allein den beschrie­be­nen Zwe­cken des Ver­eins. Nicht mit dem ange­ge­be­nen Zweck zu ver­ein­ba­ren­de Zuwen­dun­gen oder unan­ge­mes­se­ne Ver­gü­tun­gen dür­fen aus Ver­eins­mit­teln weder an Mit­glie­der noch an ande­re Per­so­nen gewährt werden.

§ 7 · Orga­ne des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind

a)  die Mitgliederversammlung,

b)  der Vorstand.

§ 8 · Die Mitgliederversammlung

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist min­des­tens ein­mal im Lau­fe eines Jah­res durch den Vor­stand ein­zu­be­ru­fen, im Übri­gen dann, wenn min­des­tens ein Drit­tel der Mit­glie­der dies beantragen.

Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vier­zehn Tage vor­her unter Bekannt­ga­be der Tages­ord­nung schrift­lich ein­zu­be­ru­fen. Die ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die erschie­ne­ne Anzahl der Mit­glie­der beschlussfähig.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom ers­ten Vor­sit­zen­den oder des­sen Stell­ver­tre­ter gelei­tet. Alle Beschlüs­se, mit Aus­nah­me des Beschlus­ses der Auf­lö­sung des Ver­eins, wer­den mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit gefasst und durch den Schrift­füh­rer pro­to­kol­liert. Stimm­be­rech­tigt sind alle Mit­glie­der. Stim­men­gleich­heit gilt als Ablehnung.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung hat fol­gen­de Aufgaben:

a)  Fest­stel­lung, Abän­de­rung und Aus­le­gung der Satzung;

b)  Ent­ge­gen­nah­me der Jah­res­be­rich­te und der Jah­res­ab­rech­nung des Vorstandes;

c)   Wahl des Vorstandes;

d)  Wahl von zwei Rech­nungs­prü­fern für die Dau­er von 2 Jahren;

e)  Fest­set­zung des Mitgliederbeitrages;

f)   Geneh­mi­gung der Jah­res­rech­nung und Ent­las­tung des Vorstandes;

g)  Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Vereins;

h)  Ent­schei­dung über die Beru­fung nach § 3 und § 4 der Satzung;

i)    Ernen­nung von Ehrenmitgliedern;

k)  Ent­ge­gen­nah­me des musi­ka­li­schen Berich­tes des Chorleiters.

Jedem Mit­glied steht das Recht zu, Anträ­ge ein­zu­brin­gen. Die­se Anträ­ge sind acht Tage vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich und begrün­det beim Vor­stand einzureichen.

§ 9 · Der Vorstand

Der Vor­stand besteht aus

  1. dem geschäfts­füh­ren­den Vorstand,
  2. der Chor­lei­tung als bera­ten­des Mitglied
  3. dem Bei­rat, gebil­det aus bis zu 4 sin­gen­den Mitgliedern

(wenn mög­lich je 1 Ver­tre­ter der vier Singstimmen)

  und bis zu 4 för­dern­den Mit­glie­dern des Vereins.

Dem geschäfts­füh­ren­den Vor­stand gehö­ren an

a)  der/die Vorsitzende,

b)  der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n)

c)   der/die Schriftführer/in

d)  der/die Kassenführer/in.

Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand ist Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB.

Der/die Vor­sit­zen­de ist gemein­sam mit dem/der Kassenführer/in  vertretungsberechtigt.

Schei­det ein Mit­glied des geschäfts­füh­ren­den Vor­stan­des wäh­rend der Wahl­zeit aus, so über­nimmt auf Beschluss der Vor­stand­schaft eines der übri­gen Mit­glie­der die Geschäf­te des Aus­ge­schie­de­nen bis zur sat­zungs­ge­mä­ßen Neu­wahl der Vorstandschaft.

Der Vor­stand wird auf 2 Jah­re gewählt. Er bleibt bis zur sat­zungs­ge­mä­ßen Bestel­lung des nächs­ten Vor­stan­des im Amt.

Der Vor­stand fasst sei­ne Beschlüs­se in Vor­stands­sit­zun­gen, die vom Vor­sit­zen­den oder stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den schrift­lich oder münd­lich ein­be­ru­fen werden.

Die Beschlüs­se des Vor­stan­des sind schrift­lich nie­der­zu­le­gen und vom Vor­sit­zen­den und Schrift­füh­rer zu unterzeichnen.

§ 10 · Das Geschäftsjahr

Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 · Auf­lö­sung des Vereins

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit von drei Vier­tel­tei­len der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschlos­sen wer­den. Sofern die Mit­glie­der­ver­samm­lung nichts ande­res beschließt, sind der Vor­sit­zen­de und der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de die gemein­sam ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Liqui­da­to­ren. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den Jugend­chor „Be hap­py“ des Deut­schen Kin­der­schutz­bund Wet­ter e. V.

§12 · Inkraft­tre­ten der Satzung

Die vor­lie­gen­de Sat­zung ist in der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 25.04.2012 beschlos­sen wor­den und am sel­ben Tage in Kraft getreten.

Die Vor­stand­schaft kann zur vor­lie­gen­den Sat­zung eine Geschäfts­ord­nung erlassen.